Seitenbereiche

Vermietungseinkünfte

Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2024:

Foto: Schriftzug Beschlossen mit Münzen

Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen

Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Foto: Haus mit Münzen

Vermietungseinkünfte

Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen ...

Foto: Dokumentensymbole mit Viren

Corona-Schlussabrechnungen

Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024

Foto: Geldscheine mit Münzen

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00

Foto: Straßenmeisterei

Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen

Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar

Foto: Mann telefoniert

Auslandspauschalen 2024

Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich

Foto: Schriftzug Insolvenz mit Symbolen

Insolvenzgeldumlage 2024

Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %

Foto: Schriftzug Verzugszinsen in Sprechblase

Prozess- und Verzugszinsen

Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen

© ijeab - stock.adobe.com

Einkünfteerzielungsabsicht

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird regelmäßig zur Abgrenzung einer steuerlich nicht beachtlichen Liebhaberei von einer entgeltlichen Wohnungsvermietung ausgegangen, wenn das Mietentgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dies bedeutet, dass in diesem Fall keine positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden muss, damit das Mietverhältnis als entgeltlich anerkannt wird (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Ortsübliche Miete 2024

Da jeweils zu Jahresanfang die Mietspiegel in vielen Städten und Gemeinden angepasst werden, sollte alljährlich geprüft werden, ob das derzeitige Mietentgelt das erforderliche Preisniveau noch erfüllt. Gegebenenfalls müssen Mietverträge zum Erhalt des vollen Werbungskostenabzugs entsprechend angepasst und Mieten erhöht werden.

Besonderheiten bei Luxusimmobilien

Bei einer Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm – sogenannter Luxusimmobilien – muss die Vermieterin bzw. der Vermieter immer eine Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem Fall entschieden, indem die Eltern Villengebäude an ihre Kinder vermieteten und jährliche Verluste von über € 100.000,00 geltend gemacht haben (Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21; veröffentlicht am 16.11.2023).

Stand: 18. November 2023

Bild: ijeab - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.